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Alle Fahrzeuge können Sie bei uns auf Wunsch mit Garantie erwerben. Die Garantiebedingungen sind vom Autopool-Partner und dem erworbenen Fahrzeug abhängig. Ihr Verkaufsberater informiert Sie gern über die Möglichkeiten!
Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen
I. Garantieleistung
1. Für das im Kaufvertrag näher bezeichnete Kraftfahrzeug wird nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen Garantie für die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile gewährt.
2. Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer. Bei Gebrauchtwagen, deren Erstzulassung weniger als 12 Monate zurückliegt, beginnt die Garantie mit Ablauf von 12 Monaten seit Erstzulassung.
3. Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt sie für ganz Europa.
II. Garantieausschlüsse
1. Die Garantie erstreckt sich nicht auf
a) Verschleissteile wie: Stoßdämpfer, Reifen, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Mitnehmerscheibe der Kupplung, Unterbrecherkontakte;
b) Sicherungen, Batterien, komplette Abgasanlage (außer Hosenrohr, Lambda-Sonde);
c) alle Rahmen- und Karosserieteile, Felgen, Scharniere, Verdecke, Scheiben, Wischerblätter, Spiegel, Gepäckhalterungen, Werkzeug, Beleuchtung innen und außen, Bezüge, Polsterungen, Innenverkleidungen;
d) Teile, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten nach Inspektionsvorschriften ausgewechselt werden müssen;
e) Unterhaltungselektronik und Telefon. Gleiches gilt für
f) Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt V Ziffer 2 vor.
2. Keine Garantie besteht für
a) nicht vom Hersteller bzw. Partnerbetrieb zugelassene bzw. eingebaute Mehrausstattungen;
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde;
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;
h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- und Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
l) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war;
k) wenn der Käufer das Fahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet hat oder das Fahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist;
l) die damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, dass
- die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind;
- der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Fahrzeug zur Reparatur bereitgestellt wurde.
4. Von der Garantie ausgeschlossen sind
a) Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises);
b) Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung.
III. Garantieanspruch
Der Anspruch besteht nur, wenn an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind.
IV. Abwicklung der Garantiereparatur
1. Werden unter Abschnitt 1 Ziffer 1 genannte Teile funktionsunfähig, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch den ausliefernden oder einen anderen am Garantieprogramm teilnehmenden Partner. Der Käufer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen:
a) dem ausliefernden Partner (Garantiegeber), wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintritt;
b) einem am Garantieprogramm teilnehmenden Partner, wenn der Garantiefall außerhalb des Umkreises von 50 km eintritt.
2. Der Käufer kann, ausgenommen Schäden gemäß 1 a). die Reparatur im Inland und im europäischen Ausland auch durch einen nicht am Garantieprogramm teilnehmenden Partner ausführen lassen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, vor Beginn der Reparatur den Partner, der das Fahrzeug ausgeliefert hat, von dem Schadensfall zu verständigen und mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen. In diesem Fall hat der Käufer die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist dem ausliefernden Partner vorzulegen, der die Auslagen nach Prüfung im Rahmen der Garantiebedingungen erstattet.
3. Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, daß er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Partners, der das Fahrzeug ausgeliefert hat, von einem nicht zur Vertragsorganisation gehörenden Betrieb durchführen läßt, werden nicht erstattet.
V. Umfang der Garantiereparatur
1. Die Reparatur wird nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile unter Berücksichtigung der Ziffern 3 und 4 durchgeführt. Die Reparatur erfolgt ohne Berechnung der Frachtkosten (außer Luftfracht). Der Käufer ist verpflichtet, sich an jedem Garantieschaden mit 10% zzgl. Mehrwertsteuer der für die Beseitigung des Garantieschadens erforderlichen Kosten, mindestens 100 DM (51,13 Euro), höchstens 500 DM (255.65 Euro) - jeweils inklusive Mehrwertsteuer - zu beteiligen.
2. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden ein, umfasst die Garantieleistung auch:
a) Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, wenn ihr Ersatz technisch erforderlich ist;
b) Test-, Meß- und Einstellarbeitert, wenn sie im Zusammenhang mit dem garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind.
3. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit. Ersetzte Teile werden Eigentum des reparierenden Partners.
4. Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Reparatur wird beschränkt durch den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts eines garantiepflichtigen Schadens.
VI. Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus der Garantie verjähren 6 Monate nach Eintritt des Garantiefalles.
Hinweis:
Die in der Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers werden von der Volkswagen-Versicherungsdienst (VVD),
Burgwall, 38437 Wolfsburg, gespeichert.